TermsAndConditions

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Verkaufs- und Lieferbedingungen

1.        Allgemeines, Geltungsbereich und Schriftform

1.        Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen („AVL“) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden, sofern diese Unternehmer
 (§ 14 BGB), juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind (nachfolgend: „Besteller“).

2.        Unsere AVL gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und die Lieferung beweglicher Sachen („Produkte“), und zwar ohne Rücksicht darauf, ob wir die Pro-
 dukte bei Zulieferern einkaufen oder selbst herstellen (§§ 433, 651 BGB). Unsere AVL gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige
 Verträge über unsere Produkte mit demselben Besteller, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten; über Änderungen unserer AVL werden
  wir den Besteller in diesem Fall unverzüglich informieren.

3.        Unsere AVL gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nur dann und insoweit
 Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in
 Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.

4.        Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller haben in jedem Fall Vorrang vor unseren AVL.

5.        Einseitige Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von
 Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

6.        Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vor-
 schriften, soweit sie in diesen AVL nicht unmittelbar abgeändert oder ausgeschlossen werden.

2.        Vertragsschluss

1.        Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.

2.        Die Bestellung durch den Besteller gilt als verbindliches Vertragsangebot. Die Annahme dieser Angebote kann durch uns entweder ausdrücklich (z.B. durch
 Auftragsbestätigung) oder konkludent (z.B. durch Auslieferung der Produkte an den Besteller) erklärt werden.

3.        Wir schließen grundsätzlich nur Verträge ab einem Mindestnettowarenwert von EUR 100,– ab.

3.        Lieferfrist und Lieferverzug

1.        Die Lieferfrist wird individuell vereinbart.

2.        Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Außer in den gesetzlichen Ausnahmefällen ist eine Mahnung durch den Besteller
 erforderlich.

4.        Lieferung, Gefahrübergang und Annahmeverzug

1.        Teillieferungen sind zulässig, sofern sie für den Besteller zumutbar sind.

2.        Die Lieferung erfolgt ab Erfüllungsort (Incoterms 2010: EXW).

3.        Auf Verlangen und Kosten des Bestellers werden die Produkte an einen anderen Ort als den Erfüllungsort versandt (Versendungskauf). Die Art der Versendung
 (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) bestimmen wir nach unserem pflichtgemäßen Ermessen, wobei wir zumutbare Anweisungen des
 Bestellers beachten.

4.        Der Abschluss einer Versicherung, insbesondere einer Transportversicherung, ist Sache des Bestellers. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers versichern wir die
 Produktegegen Transportschäden.

5.        Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Produkte geht spätestens mit der Übergabe auf den Besteller über. Beim Versendungs-
 kauf  geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Produkte sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Produkte
 an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der
 Besteller im Verzug  mit der Annahme ist.

6.        Kommt der Besteller in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Leistung aus anderen, vom Besteller zu vertretenden Gründen,
 so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen.

5.        Preise und Nebenkosten

1.        Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in den jeweils gültigen Preislisten angegebenen Preise ab Erfüllungsort
 (Incoterms 2010: EXW), zzgl. Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe.

2.        Beim Versendungskauf (§ 4 Abs. 3) trägt der Besteller die Transportkosten ab Erfüllungsort und die Kosten einer ggf. vom Besteller gewünschten Transportversicherung.

3.        Sofern Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nicht ausdrücklich im vereinbarten Preis enthalten sind, berechnen wir diese
 zum Selbstkostenpreis. Verpackungen nehmen wir nicht zurück; diese werden Eigentum des Bestellers.

 

6.        Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug, Aufrechnung, Zurückbehaltung und Rücktritt bei mangelnder Leistungsfähigkeit des Bestellers

1.        Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 30 Tagen ab Lieferung der Produkte. Für die fristgerechte Zahlung ist der Zahlungseingang auf unserem Konto
 ausschlaggebend. Etwaige Vereinbarungen zu Vorauszahlungen im Einzelfall sind zu beachten.

2.        Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Besteller in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen.
 Zudem steht uns im Verzugsfall die Geltendmachung einer Pauschale in Höhe von EUR 40,– nach Maßgabe des § 288 Abs. 5 BGB zu. Wir behalten uns die Geltendmachung
 eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Im Übrigen bleiben uns zustehende gesetzliche Ansprüche aufgrund Zahlungsverzugs, insbesondere die Möglichkeit, nach den
 gesetzlichen Vorschriften vom  Vertrag zurückzutreten, unberührt.

3.        Vereinbarte Skontozahlungen setzen voraus, dass alle früheren fälligen Rechnungen ausgeglichen sind.

4.        Dem Besteller stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt ist.
 Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht

5.        Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und zum Rücktritt vom Vertrag nach Maßgabe des § 321 BGB
berechtigt.

 

7.        Eigentumsvorbehalt

1.       Wir behalten uns das Eigentum an den verkauften Produkten bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und
einer laufenden        Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) vor

2.       Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet
werden. Der Besteller hat uns   unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Produkten erfolgen.

3.        Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag
 zurückzutreten und die Produkte auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen.

4.       Der Besteller ist befugt, über die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkten im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verfügen. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfol-
genden Bestimmungen: a) Bei einem Weiterverkauf der Produkte entstehende Forderungen gegen Dritte tritt der Besteller schon jetzt insgesamt zur Sicherheit an uns ab. Wir
nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 dieses Abschnitts genannten Pflichten des Bestellers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen. b) Zur Einziehung der
Forderung bleibt der Besteller neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber
nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies
aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht,
die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. c) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr
als 10 %, werden wir auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

8.        Beschaffenheit der Produkte, Mangelanzeige, Mängelprüfung, Mängelansprüche des Bestellers und Rücknahme mangelfreier Produkte

1.        Für die Rechte des Bestellers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im Nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt
 bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Produkte an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB), soweit diese nicht ausdrücklich
 abdingbar sind.

2.        Grundlage unserer Mängelhaftung sind die Eigenschaften und Merkmale sowie der Verwendungszweck der Produkte gemäß der von uns abgegebenen Produktbeschreibung, die
 Gegenstand unseres Vertrags mit dem Besteller ist. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, sind sämtliche Angaben über Maße, Gewichte, Beschreibungen und
 Abbildungen in Prospekten, Katalogen oder Preislisten, die mit den Produkten oder mit unseren Angeboten in Zusammenhang stehen, weder als Beschaffenheitsangabe, als
 Zusicherung einer Beschaffenheit oder Eigenschaft noch als Abgabe einer Garantie zu verstehen. Handelsübliche oder technisch nicht vermeidbare geringfügige Abweichungen
 gegenüber der Produktbeschreibung bezüglich Sortiment, Qualität, Farbe, Breite, Gewicht, Ausrüstung oder Design der Produkte, die den vereinbarten Verwendungszweck nicht
 beeinträchtigen, stellen keinen Mangel dar

3.       Der Besteller hat offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei zur Fristwahrung
die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht ange-
zeigten Mangel ausgeschlossen. Darüber hinaus setzen die Mängelansprüche des Bestellers im kaufmännischen Rechtsverkehr voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs-
und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist.

4.       Der Besteller ist verpflichtet, zur Untersuchung der Ware nach Ablieferung Transport-, Um- und Produktverpackungen nur im erforderlichen Umfang zu öffnen. Rügt der
Besteller einen Mangel, so hat er uns die Produkte zu Prüfungszwecken zur Verfügung zu stellen. Der Besteller ist nicht befugt, gerügte Produkte unaufgefordert an uns zurück-
zusenden. Wir holen diese vielmehr innerhalb angemessener Frist nach erfolgter Rüge auf unsere Gefahr und Kosten ab. Die Ware ist in angemessener Weise, nach Möglichkeit in
der Originalverpackung, bereitzustellen. Wir sind berechtigt, die erhobene Rüge vor Ort zu prüfen. Für den Fall, dass diese zu Unrecht erhoben wurde, entfällt unsere Rücknahme-
verpflichtung. Die angemessenen Kosten für die Anreise sind zu erstatten. Stellt sich nach Rücknahme der Produkte bei Prüfung durch uns heraus, dass die Mängelrüge unberechtigt
ist, liefern wir die Produkte auf Gefahr und Kosten des Bestellers an diesen zurück. Wir sind dabei berechtigt, vor der Rücklieferung Zahlung der uns entstandenen Transportkosten
für die Rückholung, die Kosten der erneuten Lieferung sowie die uns entstandenen Kosten für die Überprüfung und Bearbeitung der Mängelrüge zu verlangen. Unser Anspruch
auf Kaufpreiszahlung wird hierdurch nicht berührt. Schickt der Besteller die Produkte unaufgefordert an uns zurück, sind wir berechtigt, die Annahme der Produkte zu verweigern.
Nehmen wir die Produkte zu Prüfungszwecken an und stellt sich heraus, dass die Mängelrüge unberechtigt ist, liefern wir die Produkte auf Gefahr und Kosten des Bestellers an
diesen zurück. Wir sind dabei berechtigt, die Kosten der erneuten Lieferung sowie die uns entstandenen Kosten für die Überprüfung und Bearbeitung der Mängelrüge zu verlangen.
Unser Anspruch auf Kaufpreiszahlung wird hierdurch nicht berührt.

5.       Nehmen wir ausnahmsweise mangelfreie Produkte ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zurück, können wir Wiedereinlagerungsentgelte wie folgt geltend machen: a) für volle
Verpackungseinheiten verkaufsfertiger Ware: 10 % des Nettowarenwertes, mindestens 20,– € b) für Anbruchsmengen verkaufsfertiger Ware: 20 % des Nettowarenwerte,
mindestens 30,– € c) für nicht verkaufsfertige Ware: 50 % des Nettowarenwertes zuzüglich der angemessenen Kosten für die Widerherstellung der Verkaufsfertigkeit. Sofern sich
die Produkte bereits zu Prüfungszwecken bei uns befinden, hat der Besteller die Möglichkeit, nach Maßgabe des vorstehenden Abs. 5 die Rücklieferung zu verlangen.

6.        Ist unser Produkt mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache
 (Ersatzlieferung) leisten.

7.        Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen
 im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

8.        Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Besteller zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen
 Vorschriften entbehrlich ist, kann der Besteller nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.

9.        Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 10 dieser AVL und sind im Übrigen ausgeschlossen.

9.        Produktinformation, Weiterverarbeitung der Produkte und Rückrufaktionen
 

1.       Wir informieren den Besteller im Rahmen unserer gesetzlichen Informationspflichten über unsere Produkte. Darüber hinaus erhält der Besteller auf Anfrage sämtliche uns
vorliegenden Informationen über die von uns vertriebenen Produkte. Insbesondere informieren wir den Besteller auf Anfrage umfassend über die Eignung und den Verwendung-
szweck unserer Produkte.

2.       Unsere Produkte sind grundsätzlich nur für den beruflichen Gebrauch (gewerblich oder industriell) bestimmt. Wenn der Besteller diese Produkte selbst oder über den Einzel-
handel an Endverbraucher vertreiben möchte, muss er sich vorab bei uns informieren, ob die Produkte für Endverbraucher uneingeschränkt verwendbar sind. Sofern unsere
Produkte in Einzelfällen ausdrücklich für den Freizeitbereich (Endverbraucher) bestimmt sind, sind sie auch nur für diesen Bereich geeignet.

3.       Eine Weiterverarbeitung unserer Produkte ist nur im Rahmen deren Eignung und unter Berücksichtigung deren Verwendungszwecks zulässig. Dies gilt insbesondere für
Körperschutz- und Arbeitsschutzprodukte, die bestimmten Normen, Zertifizierungen oder anderen technischen Spezifikationen entsprechen, die auch bei einer Weiterver-
arbeitung der Produkte gelten. Bei Zweifeln ist der Besteller verpflichtet, sich bei uns zu informieren, ob die beabsichtigte Weiterverarbeitung zulässig ist. Andernfalls
haften wir nicht dafür, dass unsere Produkte durch eine Weiterverarbeitung, einer bestimmten Norm, Zertifizierung, anderen technischen Spezifikation oder auf andere
Weise der vereinbarten Beschaffenheit nicht mehr entspricht. Zu Klarstellungszwecken weisen wir ferner darauf hin, dass der Besteller mit sämtlichen Mängelrechten aus-
geschlossen ist, wenn er trotz eines Mangels, für den ihn eine Rügepflicht nach § 8 Abs. 3 dieser AVL trifft, eine Weiterverarbeitung der Produkte beginnt oder fortsetzt.
Insofern haften wir insbesondere nicht für nutzlos aufgewendete Weiterverarbeitungskosten des Bestellers. Die gesetzlichen Vorschriften zum Mitverschulden bleiben un-
berührt.

4.        Bei Rückrufaktionen aus Gründen der Produktsicherheit unterstützt uns der Besteller in angemessener Weise und erforderlichem und zumutbarem Umfang.

10.        Haftung
 

1.       Soweit sich aus diesen AVL einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertrag-
lichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

2.       Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unbeschränkt. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht
   (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig
   vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt

3.        Die sich aus Abs. 2 dieses Abschnitts ergebende Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffen-
 heit der Produkte übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz.

 11.        Verjährung
           1.      
Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aufgrund von Sach- und Rechtsmängeln – gleich aus welchem Rechts-
                              grund – ein Jahr ab Ablieferung; dies gilt nicht für Ansprüche
                              a) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
                              b) aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und
                              c) aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht im Sinne des § 10 Abs. 2 b) dieser AVL.
                             Unberührt bleiben ferner die gesetzliche Regelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr.1), bei Arglist (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im
                             Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB) sowie die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes.

2.       Die Betrachtung unserer Website ist auch unter Ausschluss von Cookies möglich. Falls die Nutzer nicht möchten, dass Cookies auf ihrem Rechner gespeichert werden, werden
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         12.    Werbung und Urheberrechte
                         1.       Für den Fall, dass der Besteller unsere Produkte weitervertreibt, verpflichtet er sich, nur in angemessener Form Werbung für die Produkte zu betreiben.
                                   Der Besteller wird darauf hingewiesen, dass unrichtige eigenschaftsbezogene Werbung unter Umständen Gewährleistungsansprüche Dritter gegen uns auslösen kann.
                                   Der Besteller verpflichtet sich hiermit, uns von den Folgen einer solchen Werbung freizustellen und uns den Schaden zu ersetzen, der uns durch die Verletzung dieser
                                   Verpflichtung entsteht.

                         2.       Die vorstehende Verpflichtung gilt nicht, sofern für die Werbung von uns gestellte Bilder oder Texte mit unserer ausdrücklichen vorherigen Zustimmung eingesetzt
                                   werden.

                         3.      Uns steht das Urheber- oder Nutzungsrecht an unseren zur Verfügung gestellten Werbematerialien wie auch an unserem Katalog oder an Teilen davon (insbesondere
                                  Abbildungen) zu. Der Besteller ist nur mit unserer ausdrücklichen vorherigen Zustimmung zur Nutzung dieser Quellen berechtigt, ohne dass ihm eigenständige Rechte
                                  an diesen zustehen. Die Zustimmung ist jederzeit widerruflich. Sofern der Widerruf nicht auf einer Pflichtverletzung des Bestellers beruht, wirkt der Widerruf nur für
                                  die Zukunft

        13.    Datenspeicherung

    1.       Der Besteller ist ausdrücklich damit einverstanden, dass wir seine Daten, soweit dieses geschäftsnotwendig und im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig ist,
      EDV-mäßig speichern und verarbeiten.

  14.      Rechtswahl, Gerichtsstand und Erfüllungsort
 

      1.       Sofern der Besteller Kaufmann, eine juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand
für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

      2.        Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

      3.        Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

 

 

Hilzingen, 16. Juli 2019

Geschäftsführer: Andreas Dietrich

Anrotec e.K., Obere Gießwiesen 17, 78247 Hilzingen